30.11.2022 Änderung der Verbandssatzung ZVS
Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule
Aufgrund von §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule am 17. November 2022 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule vom 19. September wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg, die Verordnung des Innenministeriums über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auf Grundlage des Handelsgesetzbuches (Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB) Anwendung.“
§ 2
- § 7 Absatz 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„9. die Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans für Investitionsmaßnahmen, wenn die Ausgaben im Einzelfall den Wert von 2,5 Millionen € übersteigen,“ - § 7 Absatz 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
„11. die Regelung der Rechnungsprüfung, insbesondere die Bestimmung eines Abschlussprüfers im Fall einer Jahresabschlussprüfung,“ - § 7 Absatz 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
„12. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung der Geschäftsleitung,“
§ 3
In § 15 Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Vermögensplans“ durch die Worte „Liquiditätsplans für Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.
§ 4
§ 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19 Wirtschaftsjahr, Stammkapital, örtliche Prüfung, Rechnungswesen
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes erfolgen nach dem Eigenbetriebsgesetz auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches und nach der Eigenbetriebsverordnung-HGB.
(2) Das Wirtschaftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.
(4) Die Jahresabschlüsse des Zweckverbands unterliegen gemäß § 20 GKZ i.V. m. § 111 GemO einer örtlichen Prüfung. Mit diesem Prüfungsauftrag und den weiteren Aufgaben nach § 112 GemO wird als zuständiges Prüfungsamt das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ulm beauftragt.“
§ 5
§ 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Finanzierung der Ausgaben des Liquiditätsplans für Investitionsmaßnahmen kann der Verband bei seinen Mitgliedern eine Eigenvermögensumlage, soweit die Ausgaben nicht aus Eigenmitteln, Abschreibungen, Beihilfen (Zuschüsse), Krediten und sonstigen Einnahmen des Liquiditätsplans für Investitionsmaßnahmen gedeckt werden, erheben.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag 1. Januar 2023 in Kraft.
Ulm, den 17. November 2022
Der Verbandsvorsitzende
Gunter Czisch
Oberbürgermeister