27.10.2023 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem ZVK und ZVS
Bekanntmachung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule und dem Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule vom 17.11.2022 über die Gestellung des erforderlichen Personals, der Betriebsleitung sowie weiterer notwendigen Kostenersätze die gegenseitig verauslagt werden.
Aufgrund von
§ 25 Absatz 6 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, ber. 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137,142),
wird die zwischen dem Zweckverband Klärwerk Steinhäule (ZVK) und dem Zweckverband Klär- schlammverwertung Steinhäule (ZVS) am 16. Januar 2020 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Überlassung der Klärschlammverbrennungsanlage mit Gestellung des erforderlichen Personals bekannt gemacht:
Artikel 1
Öffentlich-rechtliche V e r e i n b a r u n g über die Gestellung des erforderlichen Personals, der Betriebsleitung sowie weiterer notwendigen Kostenersätze die gegenseitig verauslagt werden.
zwischen dem
Zweckverband Klärwerk Steinhäule (ZVK)
Sitz in 89073 Ulm, Wichernstraße 10
– nachstehend ZVK genannt –
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden
und dem
Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule (ZVS)
Sitz in 89073 Ulm, Wichernstraße 10
– nachstehend ZVS genannt –
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden
Im Interesse an einer dauerhaften wirtschaftlichen, umweltfreundlichen und sicheren Entsorgung des Klärschlamms wird mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine enge Kooperation des Zweckverbands Klärwerk Steinhäule und des Zweckverbands Klärschlammverwertung Steinhäule vereinbart. Dies vorausgeschickt wird auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. Sep- tember 1974 (GBl. S. 408, berichtigt 1975 S. 460, 1976 S. 408) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1149) folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Gestellung des erforderlichen Personals, der Betriebsleitung sowie dem gegen- seitigen Kostenersatz für Beschaffungen von Material und Leistungen geschlossen
Präambel
Mit der Gründung des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Steinhäule (ZVS) zum 1. Januar 2020 übernahm dieser die Aufgabe den bei den Verbandsmitgliedern anfallenden Klärschlamm thermisch – einschließlich der dabei anfallenden Rückstände – zu verwerten.
Mit Wirkung zum oben genannten Datum wurde deshalb eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, welche die zur Erfüllung der Aufgaben des ZVS notwendigen Grundstücke und bereits vorhandenen Anlagen bis zur endgültigen Eigentumsübertragung auf Basis von Miet- oder Pachtverträgen regelt.
Zwischenzeitlich wurde der Eigentumsübergang des Verbrennungsofens mit allen zugehörenden technischen Anlagen geklärt, so dass die Zuschreibung des erforderlichen Betriebsvermögens in der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung neu berücksichtigt werden muss.
§ 1 Kostenersatz für ZVK durch den ZVS
Der ZVK verauslagt für den ZVS Aufwendungen die aufgrund der Betriebsabläufe beim ZVK anfallen. Der Erwerb dieser Materialien und Leistungen der Klärschlammannahme/-verbrennung des ZVS werden entsprechend zugeordnet.
§ 2 Kosten der Materialen und Leistungen
(1) Der ZVS erstattet dem ZVK die auf die Kostenstellen
700.220 Labor Schlamm
700.800 Fremdschlammannahme und
700.900 Verbrennung
entfallenden nachgewiesenen Kosten.
(2) Der ZVS leistet an den ZVK jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der Kosten nach Abs. 1 aufgrund der Kos- tenansätze im Wirtschaftsplan des ZVS für das laufende Kalenderjahr.
(3) Der ZVK stellt dem ZVS bis 31.05. des Folgejahres eine prüfbare Jahresabschlussrech- nung über die Kosten nach Abs. 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszahlung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fällig.
§ 3 Kostenersatz für ZVS durch den ZVK
Der ZVS verauslagt für den ZVK Aufwendungen die aufgrund der Betriebsabläufe beim ZVS anfallen. Die Werkstatt der Schlammverwertung des ZVS betreut die Entwässerung des Eigenschlamms des ZVK. Die anteiligen Aufwendungen werden vom ZVK erstattet.
§ 4 Kosten der Materialien und Leistungen
(1) Der ZVK erstattet dem ZVS anteilig die auf die Kostenstellen:
700.120 Werkstatt Betriebsgebäude
700.140 Zentralkostenstelle Schlammverwertung
entfallenden nachgewiesenen Kosten, die gemäß der Erläuterung in Nr. 1 der Anlage 1 ermittelt werden.
(2) Der ZVK leistet an den ZVS jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der Kosten nach Abs. 1 aufgrund der Kosten- ansätze im Wirtschaftsplan des ZVK für das laufende Kalenderjahr.
(3) Der ZVS stellt dem ZVK bis 31.05. des Folgejahres eine prüfbare Jahresabschlussrech- nung über die Kosten nach Abs. 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszahlung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fällig.
§ 5 Personalgestellung
(1) Das für den Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage erforderliche Personal stellt der ZVK gegen Erstattung der Kosten durch den ZVS.
(2) Der ZVS leistet an den ZVK jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat Vorauszahlungen für die Kosten der Personalgestellung in Höhe von 1/12 der Kosten nach Absatz 1 aufgrund der Kostenansätze im Wirtschaftsplan des ZVS für das laufende Kalenderjahr.
(3) Der ZVK stellt dem ZVS bis 31.05. des Folgejahres eine prüfbare Jahresabschlussrech- nung über die Kosten nach Abs. 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszahlung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fällig.
(4) Der ZVS trägt die Personalkosten, soweit sie den Kostenstellen nach § 2 Abs. 1 zuge- ordnet sind.
(5) Die Personalkosten für Mitarbeiter, die verschiedenen Kostenstellen zugeordnet sind, werden aufgrund von Erfahrungswerten prozentual auf die Kostenstellen verteilt. Einzelheiten dazu ergeben sich aus Nr. 2 der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung.
§ 6 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung des ZVK übernimmt die Betriebsleitung des ZVS. Die Kosten der Betriebsleitung werden gem. Nr. 3 der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung vom ZVK und vom ZVS anteilig getragen. Die Anteile der Kosten, die vom ZVK bzw. vom ZVS zu tragen sind, werden nach folgenden Faktoren berechnet:
– Anteil der Investitionen des ZVK bzw. des ZVS im Abrechnungsjahr,
– Anteil der Mitarbeiter des ZVK bzw. des ZVS im Abrechnungsjahr und
– Anteil des Instandhaltungsaufwands des ZVK und des ZVS im Abrechnungsjahr.
Einzelheiten dazu ergeben sich aus Nr. 3 der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung.
(2) Der ZVS leistet an den ZVK jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat Vorauszahlungen für die Kosten der Betriebsleitung in Höhe von 1/12 der Kosten nach Absatz 2 aufgrund der Kostenansätze im Wirtschaftsplan des ZVS für das laufende Kalenderjahr.
(3) Der ZVK stellt dem ZVS bis 31.05. des Folgejahres eine prüfbare Jahresabschluss- rechnung über die Kosten nach Abs. 1. Eine sich daraus ergebende Ausgleichszah- lung ist zwei Monate nach Vorlage der prüfbaren Abschlussrechnung zur Zahlung fäl- lig.
§ 7 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- einbarung vom 16.01.2020 mit allen ihren Änderungen außer Kraft.
(2) Der Vertrag kann erstmals zum 31.12.2026 mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden. Im Falle der Nichtkündigung verlängert er sich jeweils um fünf Jahre.
§ 8 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen, die den in dieser Vereinbarung festgelegten Kostenanteilen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 9 Loyalitätsklausel
Bei Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung der aus Änderungen von gesetzlichen Bestim- mungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze der gegenseitigen Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu erfül- len und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse sinngemäß Rechnung zu tragen.
§ 10 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Absatz 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde. Sie ist zusammen mit der Genehmigung von jeder Vertragspartei öffent- lich bekannt zu machen und wird rückwirkend am zum 1. Januar 2022 wirksam.
Ulm, den 17.11.2022
Für den Zweckverband Klärschlammverwertung Steinhäule:
Der stellvertretende Vorsitzende:
gez.
Ralf Miller Bürgermeister
Ulm, den 17.11.2022
Für den Zweckverband Klärwerk Steinhäule:
Der Verbandsvorsitzende:
gez.
Gunter Czisch Oberbürgermeister
Anlage zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gestellung des erforderlichen Personals, der Betriebsleitung sowie weiterer notwendiger Kostenersätze die gegenseitig verauslagt werden.
Präambel
Indem das Kostenstellensystem des ZVK und des ZVS den Ablauf des Reinigungs- und Verwertungsprozesses genau abbildet, ist es möglich, die Kosten jedes einzelnen Schrittes im Prozess zu ermitteln. Dadurch ist es auch möglich, die anfallenden Kosten der Leistungen die der ZVK im Auftrag des ZVS erbringt, zu berechnen. Die Kosten des ZVS die er für den ZVK erbringt werden analog ermittelt und berechnet.
Alle Kosten werden in der SAP Buchhaltung des ZVK und des ZVS auf die unten genannten Kostenstellen erfasst.
Name Kostenstelle | Nummer Kostenstelle |
Zentrale Kostenstelle: Betriebsleitung und Verwaltung | 700.100 |
Personalgestellung EBU | 700.101 |
Werkstatt Technikgebäude (Kläranlage) | 700.110 |
Werkstatt Betriebsgebäude (Schlammverwertung) | 700.120 |
Zentralkostenstelle Kläranlage | 700.130 |
Zentralkostenstelle Schlammverwertung | 700.140 |
Photovoltaikanlage (ZVK) | 700.150 |
Biogasanlage (ZVK) | 700.160 |
Labor Abwasser | 700.210 |
Labor Schlamm | 700.220 |
Mechanische Klärstufe (Vorklärung, Rechen) | 700.300 |
Biologie 1 (Stickstoffelimination) | 700.400 |
Biologie 2 (Phosphorelimination) | 700.500 |
Aktivkohleadsorption | 700.600 |
Entwässerung | 700.700 |
Fremdschlammannahme | 700.800 |
Verbrennung | 700.900 |
Erläuterung zur Ermittlung der einzelnen Leistungsblöcke
1. Kostenersatz Materialien und Leistungen der Gemeinkosten der Werkstatt der Schlammverwertung
Die Werkstatt der Schlammverwertung des ZVS betreut die Schlammentwässerung des ZVK Eigenschlamms. Die anfallenden Gemeinkosten der Kostenstelle 700120 und 700140 werden für die Bereiche der ZVS der Schlammannahme, -verwertung so- wie des ZVK der Entwässerung des Eigenschlamms prozentual auf den ZVK und ZVS verteilt. Der Prozentsatz wird wie folgt ermittelt:
Einzelkosten der Bereiche | ||||
700.220 | 700.700 | 700.800 | 700.900 | |
EUR | EUR | % | % | |
Einnahmen und Ausgaben der je- weiligen Kostenstellen ZVK | 50.000 | 1.200.000 | 220.000 | 900.000 |
Einnahmen und Ausgaben der je- weiligen Kostenstellen ZVS | 10.000 | 0 | 140.000 | 2.000.000 |
Anteil im Abrechnungsjahr | 60.000 | 1.200.000 | 360.000 | 2.900.000 |
Prozentanteil an Kosten im Ab- rechnungsjahr | 1,3% | 26,5% | 8,2% | 64,0% |
Prozentanteil zu Lasten von | ZVS | ZVK | ZVS | ZVS |
2. Kostenersatz für Personalgestellung
Lohnkosten und Lohnnebenkosten werden in SAP auf Kostenstellen erfasst.
Jede Person ist einer oder mehreren Kostenstellen zugeordnet.
Für Personen, die verschiedenen Kostenstellen zugeordnet sind, erfolgt die prozentuale Aufteilung auf diese Kostenstellen nach mehrjährigen Erfahrungswerten. Eine Aufzeichnung der Stunden für die Einzeltätigkeiten ist sehr aufwendig und wird daher nur dann für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt, wenn Vorgesetzte den Aufwand der Tätigkeiten nicht abschätzen können.
Beispiel Leitwarte: hier wird an ca. 20 Bildschirmen gleichzeitig die gesamte Anlage (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) von 2 Personen überwacht. Die Personen sind direkt nur für die Verbrennung und Entwässerung zuständig, alarmieren aber das Personal des ZVK bei Störungen in anderen Teilen des Klärwerks und beheben diese Störungen in Einzelfällen auch selbst in der Nachtschicht und Teilen der Spätschicht. Eine Aufzeichnung der Arbeitszeit nach Anlagenteilen ist daher nicht möglich.
3. Kostenersatz für Betriebsleitung und Verwaltung
Die Kosten der Betriebsleitung und Verwaltung werden prozentual auf den ZVK und den ZVS verteilt. Der Prozentsatz wird wie folgt ermittelt:
Jedes Kriterium geht zu 1/3 in den Abrechnungs-Prozentsatz ein | Beispiel | |||
ZVK | ZVS | ZVK | ZVS | |
EUR | EUR | % | % | |
Anteil Investitionen im Abrechnungsjahr | 1.500.000 | 2.000.000 | 42,9 | 57,1 |
Anteil Mitarbeiter im Abrechnungsjahr | 27 | 25 | 52,0 | 48,0 |
Anteil Instandhaltungsaufwand im Abrechnungsjahr | 1.800.000 | 500.000 | 78,3 | 21,2 |
Anteil an Kosten Betriebsleitung und Verwaltung im Abrechnungsjahr | 57,8 | 42,2 |
Die wesentlichen Kosten der Betriebsleitung und Verwaltung sind:
– Personalkosten und Arbeitsplatzkosten 1 Stelle Betriebsleitung und 1,5 Stellen Verwaltung
– Kosten SAP-System
– Unterhalt Infrastruktur und des Klärwerks
– Ggf. Haftpflichtversicherung Betriebsleitung
– Öffentlichkeitsarbeit, soweit das gesamte Klärwerk betreffend
– Dienstreisen, soweit das gesamte Klärwerk betreffend
– Telefonkosten, Internet für Betriebsleitung und Verwaltungsstelle: da die Gebühren inzwischen alle ein Festbetrag pro Monat sind, ist eine Aufzeichnung von Gebühren nach Bereichen nicht mehr möglich
Artikel 2
Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 26.09.2023 Az. 14-5/2207.3-2 ZVK Steinhäule hierzu die nach § 25 Absatz 5 i. V. m. § 28 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit notwendige Genehmigung erteilt.
Artikel 3
Diese Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.
Ulm, den 25. Oktober 2023
Die Geschäftsführung
Jürgen Stoll Thomas Mayer
Kaufmännischer Geschäftsführer Technischer Geschäftsführer
Tag der Veröffentlichung: 27. Oktober 2023